Schadenersatzpflicht des Vermieters bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln
Neue, schlechte Nachrichten für Vermieter:
Wer sich gegenüber dem Mieter bei Ende des Mietvertrages (oder auch zuvor) auf unwirksame Schönheitsreparaturklauseln beruft, muss dem Mieter die Anwaltskosten bezahlen, die diesem entstehen, wenn er dieses Verlangen unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes abwehrt.
Der BGH entscheidet in schöner Regelmäßigkeit über die Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln, in welchen der Vermieter dem Mieter u. a. Streich-, Maler- und Tapezierarbeiten während oder nach Beendigung des Mietverhältnisses auferlegt. (Siehe u. a. News auf dieser Seite)
Nahezu jede Schönheitsreparaturklausel dieser Art hält einer richterlichen Überprüfung nicht stand. Der Mieter, der nach Auszug vom Vermieter mit der Aufforderung konfrontiert wird, die Wohnung zu streichen, zu tapezieren, Heizkörper zu lackieren u. ä. ist daher stets gut beraten, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Rechtsmäßigkeit dieses Verlangens zu konsultieren,
Führt diese Beratung zu dem Ergebnis, dass die Schönheitsreparaturklausel (wie in aller Regel) wirksam ist, hat der Mieter Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten, die sein Anwalt ihm in Rechnung stellt. Der Vermieter muss also den Anwalt des Mieters zahlen!
Entschieden hat dies das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 18.05.2009, Az.: 8 U 190/08.
Es macht ausweislich der Entscheidungsgründe dieses Urteils auch kein Unterschied, ob die Aufforderung zur Vornahme von Schönheitsreparaturmaßnahmen durch den Vermieter selbst oder die von ihm eingeschaltete Hausverwaltung ergeht. Das Kammergericht stellt fest, dass jedem Vermieter und jeder Hausverwaltung grundsätzlich die Rechtsprechung des BGH zur Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bekannt sein muss.
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